Zitierguide

Zeitschriftenbeiträge

Jede Literaturart wird auf eine bestimmte Weise zitiert, um den Grundsätzen und allgemeinen Regeln des Zitierguide gerecht zu werden. Die Literaturtypen sind Zeitschriftenbeiträge, Monografie, Sammelbandbeiträge, Rechtsprechung, Kommentare, Blogposts, Preprints, sonstige Internetseiten, Zeitungsartikel sowie sonstige Dokumente. Zusätzlich finden sich hier Zitationshinweise zu Parlamentsmaterialien und Gesetzen.

Jeder Literaturtyp beginnt mit einer Definition, die typische Merkmale zusammenfasst. Danach folgt eine genaue Definition der Module. Jedes Modul ist als Platzhalter mit „<…>“ eingegrenzt und muss durch die entsprechenden Daten ausgefüllt werden. Teilweise weicht unsere Zitationsweise von den in anderen Zitiervorgaben üblichen Konventionen ab. Das machen wir ganz bewusst und begründen die Entscheidung jedes Mal.

Am einfachsten kann der Zitierguide automatisiert mit dem Programm Zotero umgesetzt werden, wofür es eine eigene Anleitung gibt.

Definition: Beiträge in allen periodisch erscheinenden juristischen Fachzeitschriften. Auch solche in „Archivzeitschriften“.


Was wir nicht machen: Band oder Heftnummer nehmen wir nicht in die Zitate auf, da Aufsätze über das Jahr durchlaufend nummeriert werden und über digitale Suchen leicht auffindbar sind. Die ansonsten übliche Zitierweise von Archivzeitschriften verfolgen wir also nicht.


Zur Zotero-Anleitung

Fußnote Literaturverzeichnis
Module <Autor:in-Vorname> <Autor:in-Nachname>, <Titel-Beitrag-kurz>, <Zeitschriftentitel-kurz> <Jahr>, <Startseite> (<zitierte Seite>) <Autor:in-Vorname> <Autor:in-Nachname>, <Titel-Beitrag-lang>, <Zeitschriftentitel-lang> <Jahr>, <Startseite>–<Endseite>, DOI: <DOI>.
Beispiele Wilfried Karl/Michael Soiné, Neue Rechtsprechung für die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung, NJW 2017, 919 (921). Wilfried Karl/Michael Soiné, Neue Rechtsprechung für die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung, Neue Juristische Wochenschrift 2017, 919–925.
Karl-Heinz Ladeur, Die Beobachtung der kollektiven Dimension der Grundrechte durch eine liberale Grundrechtstheorie, Der Staat 2011, 493 (500). Karl-Heinz Ladeur, Die Beobachtung der kollektiven Dimension der Grundrechte durch eine liberale Grundrechtstheorie. Zur Verteidigung der Dominanz der abwehrrechtlichen Dimension der Grundrechte, Der Staat 2011, 493–531.

Monografien

Definition: Hierunter fallen alle von einem oder mehreren Autor:innen gemeinsam verfasste Bücher. Auch Sammelbände fallen hierunter, wenn diese als Gesamtwerk zitiert werden sollen (und nicht nur ein einzelner Beitrag aus dem Werk); s.u. das Beispiel mit Boulanger et.al.


Hinweis: Die erste Auflage wird grundsätzlich nicht angegeben. Ausnahmsweise kann das Feld ausgefüllt werden, wenn es sich um ein Werk handelt, das auf mehrere Auflagen angelegt oder bereits in weiteren Auflagen erschienen ist (Lehrbücher, Kommentare).


Fußnote Literaturverzeichnis
Module <Autor:in-Vorname> <Autor:in-Nachname>, <Titel der Monografie-kurz>, <Auflage><Jahr>, <zitierte Seite oder Randnummer> <Autor:in-Vorname> <Autor:in-Nachname> ODER <Hrsg:in-Vorname> <Hrsg:in-Nachname> (Hrsg.), <Titel der Monografie-lang>, <Auflage> <Jahr>, DOI: <DOI>.
Beispiele Linda Nell, Die multiple Differenzierung des Rechts, 2020, 51. Linda Nell, Die multiple Differenzierung des Rechts. Eine pragmatistisch-gesellschaftstheoretische Perspektive auf den globalen Rechtspluralismus, 2020, DOI: 10.5771/9783748911678.
Volker Epping, Grundrechte, 9. Auflage 2021, 104. Volker Epping, Grundrechte, 9. Auflage 2021.
Christian Boulanger/Julika Rostenstock/Tobias Singelnstein (Hrsg.), Interdisziplinäre Rechtsforschung, 2019. Christian Boulanger/Julika Rostenstock/Tobias Singelnstein (Hrsg.), Interdisziplinäre Rechtsforschung. Eine Einführung in die geistes- und sozialwissenschaftliche Befassung mit dem Recht und seiner Praxis, 2019, DOI: 10.1515/zfrs-2019-0019.

Sammelbandbeiträge

Definition: Mehrere Autor:innen veröffentlichen eigenständige Texte in einem gemeinsamen Buch. Hierunter fallen Festschriften, Handbücher, Konferenzbände. Zitiert wird der jeweilige individuelle Beitrag.


Die erste Auflage wird grundsätzlich nicht angegeben. Ausnahmsweise kann das Feld ausgefüllt werden, wenn es sich um ein Werk handelt, das auf mehrere Auflagen angelegt oder bereits in weiteren Auflagen erschienen ist (Lehrbücher, Kommentare).


Fußnote Literaturverzeichnis
Module <Vorname-Autor:in> <Nachname-Autor:in>, <Titel-Beitrag-kurz> in: <Titel des Sammelbandes-kurz>, <Auflage> <Jahr>, <Startseite> (<zitierte Seite>) <Vorname-Autor:in> <Nachname-Autor:in>, <Titel-Beitrag-lang>, in: <Vorname-Autor:in> <Nachname-Autor:in> (Hrsg.), <Titel des Sammelbandes-lang>, <Auflage><Jahr>, <Startseite>–<Endseite>, DOI: <DOI>.
Beispiele Dan Wielsch, Grundrechte als Rechtfertigungsgebote im Privatrecht, in: Grundrechte als Phänomene kollektiver Ordnung, 2014, 119 (125). Dan Wielsch, Grundrechte als Rechtfertigungsgebote im Privatrecht, in: Ino Augsberg/Stefan Korioth/Thomas Vesting (Hrsg.), Grundrechte als Phänomene kollektiver Ordnung, 2014, 119–157.

Rechtsprechung

Definition: Urteile, Beschlüsse und sonstige Entscheidungen deutscher, europäischer oder internationaler Gerichte. Sowie Schlussanträge von Generalanwält:innen.


Hinweise: Aus Zeitschriften oder Entscheidungssammlungen wird nur zitiert, soweit die Entscheidung nicht anderweitig zugänglich ist. So sind bspw. alle BVerfG-Entscheidungen seit 1998 auf bundesverfassungsgericht.de abrufbar.

Zu den üblichen Abkürzungen der Gerichte:

  • Deutsche oberste Gerichte mit einzigartigen Namen werden wie folgt abgekürzt zitiert: BVerfG, BVerwG, BGH, BSG, BAG, BFH, BPatG

  • Alle übrigen Gerichte werden mit ihrer Abkürzung und ihrem Ort zitiert: OLG Hamm, VG Münster, OVG Schleswig

  • Internationale Gerichte tragen ihren abgekürzten Namen in einer der für sie verbindlichen Sprachen: EuGH, EuG, EuGH GA <Name des:der Generalanwält:in>, ECtHR, ICJ

Die gerichtsinternen Organe innerhalb der Kammern werden ausgeschrieben:

  • Kammer

  • <Nummer>. Senat

  • große Kammer

  • Plenum

Die Entscheidungsart wird ausgeschrieben:

  • Urteil

  • Beschluss

  • Schlussanträge

Urteilsnamen/-titel sollten angefügt werden. Falls es einen offiziellen Namen gibt, muss dieser benutzt werden. Da es hier häufig keinen „offiziellen“ Namen gibt, können die Namen aus den folgenden Quellen genommen werden:

  • Internetseiten der Gerichte

  • Juris (nur bis zum ersten Semikolon)

  • Falls es keinen offiziellen Namen gibt, kann dieser gerne eigenständig vergeben werden.


Fußnote Rechtsprechungsverzeichnis
Module <Abkürzung Gericht> <Ort>, <Datum>, <Aktenzeichen>, Rn. <zitierte Randnummer> – <Titel des Urteils>. <Abkürzung Gericht> <Ort> (<Organ der Entscheidung>), <Art der Entscheidung> v. <Datum>, <Aktenzeichen>, <ECLI>, <Fundstelle amtliche Sammlung oder Zeitschrift> – <Titel des Urteils>.
Beispiele BVerfG, 29.01.2019, 2 BvC 62/14, Rn. 4 – Wahlrechtsausschlüsse. BVerfG (2. Senat), Beschluss vom 29.01.2019, 2 BvC 62/14, ECLI:DE:BVerfG:2019:cs20190129.2bvc006214, BVerfGE 151, 1 – Wahlrechtsausschlüsse.
BVerfG, 14.08.2001, 2 BvR 1140/00, Rn. 6 – Politische Isolation Österreichs. BVerfG (Kammer), Beschluss vom 14.08.2001, 2 BvR 1140/00, ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010814.2bvr114000, NJW 2001, 3534 – Politische Isolation Österreichs.
EuGH, 13.05.2014, C-131/12, Rn. 5 – Google I. EuGH (Große Kammer), Urteil vom 13.05.2014, C-131/12, ECLI:EU:C:2014:317 – Google I.
EuGH GA Trstenjak, 18.12.2008, C-531/07, Rn. 14 – Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft/LIBRO. EuGH GA Trstenjak, Schlussanträge vom 18.12.2008, C-531/07, ECLI:EU:C:2008:752 – Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft/LIBRO.
EuGH, 27.11.2012, C-370/12, Rn. 135 – Pringle. EuGH (Plenum), Urteil vom 27.11.2012, C-370/12 – Pringle.
ICJ, 20.02.1969, Rep. 1969, 3 (44) – North Sea Continental Shelf. ICJ, Urteil vom 20.02.1969, Rep. 1969, 3 (44) – North Sea Continental Shelf.

Kommentare

Definition: Hierunter fallen alle juristischen Werke, deren Aufbau sich an einem Gesetz orientiert.


Hinweise: Bände werden nicht mit angegeben, da sich die Fundstelle schon aus der zitierten Norm ergibt.

Loseblattkommentare werden nach dem Stand der konkreten Bearbeitung der jeweiligen Norm zitiert, da der Stand des Gesamtwerks irrelevant ist. Zur historischen Kontextualisierung eignet sich nur der Stand der konkreten Bearbeitung.

Ausnahme: Sofern Herausgeber:innen nicht offensichtlich hervortreten (meistens zwei bis drei), z.B. im Grüneberg, der viele Bearbeitende hat, werden diese im Literaturverzeichnis nicht genannt.

Ausnahme: Wenn Kommentare ausnahmsweise nur einen Bearbeiter haben, werden sie wie Monographien zitiert, allerdings wird die Seitenangabe durch Norm und Randnummer ersetzt: Fischer, StGB, 2018, § 12 Rn. 12.

Zu dieser Ausnahme bitte unbedingt die besondere Import-Anleitung für Zotero beachten.


Fußnote Literaturverzeichnis
Module <Autor:in-Vorname> <Autor:in-Nachname>, in: <Hrsg.-Nachname> (Hrsg.),<Titel des Kommentars-kurz>, <Ergänzungslieferung oder Edition mit Datum> ODER <Auflage> <Jahr>, <Norm> Rn. <zitierte Randnummer>. <Autor:in-Vorname> <Autor:in-Nachname>, in: <Hrsg:in-Vorname> <Hrsg:in-Nachname> (Hrsg.), <Titel des Kommentars-lang>, <Ergänzungslieferung oder Edition mit Datum> ODER <Auflage> <Jahr>, <Norm>.
Beispiele Christine Müller, in: Meyer (Hrsg.), StGB, 4. Auflage 2014, § 4 Rn. 22. Christine Müller, in: Hans Meyer (Hrsg.), StGB, 4. Auflage, 2014, § 4.
Ausnahme – Norm dazu Karl Müller, in: Meyer/Schmidt/Martinez (Hrsg.), Gesamtes Strafrecht, 23. EL 2022, § 46 StGB Rn. 44. Karl Müller, in: Hans Meyer/Tobias Schmidt/ Barbara Martinez (Hrsg.), Gesamtes Strafrecht, 23. EL, 2022, § 46 StGB.
Ausnahme(n.d.-a) Günther Zoyl, in: Grüneberg BGB, 81. Auflage 2022, § 123 Rn. 321. Günther Zoyl, in: Grüneberg BGB, 81. Auflage, 2022, § 123.
Ausnahme(n.d.-b) Thomas Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 12 Rn. 12. Thomas Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 12.

Blogpost

Definition: Hierunter fallen Websites, die sich auf das regelmäßige Veröffentlichen von Beiträge spezialisieren, ggf. eine dezidierte Redaktion haben; etwa Juwiss-, LTO- oder Verfassungsblog-Beiträge.


Hinweis: Der Zusatz „abgerufen am“ wird nicht verwendet. Bei Bedarf kann in der ersten Fußnote des Beitrages der Hinweis „alle Internetquellen im Folgenden wurden zuletzt abgerufen am xy“ aufgenommen werden.


Fußnote Literaturverzeichnis
Module <Autor:in-Vorname> <Autor:in-Nachname>, <Titel des Beitrags-kurz>, <Titel des Blogs>, <Veröffentlichungsdatum>. <Autor:in-Vorname> <Autor:in-Nachname>, <Titel des Beitrags-lang>, <Titel des Blogs>, <Veröffentlichungsdatum>, <Link>, DOI: <DOI>.
Bsp Melina Reyher, Begründungspflicht – und dann?, JuWissBlog, 22.02.2022. Melina Reyher, Begründungspflicht – und dann?, JuWissBlog, 22.02.2022, https://www.juwiss.de/13-2022/.
Tobias Crone, Staatsgewalt als Freizeitbeschäftigung, VerfBlog, 30.06.2022. Tobias Crone, Staatsgewalt als Freizeitbeschäftigung: Können Soldaten als Aushilfslehrkräfte eingesetzt werden?, VerfBlog, 30.06.2022, https://verfassungsblog.de/staatsgewalt-als-freizeitbeschaftigung/, DOI: 10.17176/20220630-172736-0.

Preprint-Beitrag

Definition: Preprints sind Veröffentlichungen von Artikeln oder Buchkapiteln, die (noch) nicht bei einem Verlag oder in einer Zeitschrift erschienen sind. Stattdessen werden sie in frei zugänglichen „Repositorien“ wie SSRN oder Zenodo abgelegt. Im Gegensatz zu Blogbeiträgen kann es hier sinnvoll sein, das Abrufdatum anzugeben, weil Preprints häufiger aktualisiert werden.


Der Zusatz „abgerufen am“ wird nicht verwendet. Bei Bedarf kann in der ersten Fußnote des Beitrages der Hinweis „alle Internetquellen im Folgenden wurden zuletzt abgerufen am xy“ aufgenommen werden.


Fußnote Literaturverzeichnis
Module <Autor:in-Vorname> <Autor:in-Nachname>, <Titel des Beitrags-kurz>, <Titel des Repositoriums>, <Veröffentlichungsdatum>. <Autor:in-Vorname>, <Autor:in-Nachname>, <Titel des Beitrags-lang>, <Titel des Repositoriums>, <Veröffentlichungsdatum>, abgerufen am: <Downloaddatum>, <Link>, DOI: <DOI>.
Bsp Ingolf Pernice, Informationsgesellschaft und Politik, SSRN, 12.02.2012. Ingolf Pernice, Informationsgesellschaft und Politik, SSRN, 12.02.2012, abgerufen am: 11.07.2022, https://papers.ssrn.com/abstract=2222046, DOI: 10.2139/ssrn.2222046.

Sonstige Internetseite

Definition: Alle über eine URL digital abrufbaren Seiten, die kein Blogpost oder Preprint sind, fallen in diese Kategorie.


Hinweis: Internetseiten werden im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt, da sie ohnehin direkt über den Link abrufbar sind.


Fußnote Literaturverzeichnis
Module <Titel der Webseite>, abgerufen am: <Downloaddatum>, <Link>.
Bsp OpenRewi Zotero Anleitung, abgerufen am: 18.07.2022, https://openrewi.pubpub.org/zotero.

Zeitungsartikel

Definition: Beiträge in Tages- oder Wochenzeitungen, sowie Magazinen.


Hinweis: Wenn keine sichtbare Autor:in vorkommt, kann das Feld einfach weggelassen werden.


Fußnote Literaturverzeichnis
Module <Autor:in-Vorname> <Autor:in-Nachname>, <Zeitung>, <Datum>. <Autor:in-Vorname> <Autor:in-Nachname>, <Titel des Beitrags>, <Zeitung>, <Datum>, <Link>.

Beispiele

Print

Judith Schlacht, taz, 23.02.2019. Judith Schlacht, Jetzt ist es so, taz, 23.02.2019, S. 28.
Online Christian Rath, Badische Zeitung, 05.11.2017. Christian Rath, Vor Gericht die Welt verbessern?, Badische Zeitung, 05.11.2017, http://www.badische-zeitung.de/kommentare-1/vor-gericht-die-welt-verbessern.

Berichte und sonstige Dokumente

Definitionen: Alle Beiträge, die nicht in die sonstigen Kategorien passen. Etwa Evaluationen, Tätigkeitsberichte von Behörden, Koalitionsverträge, Leitfäden.

Fußnote Literaturverzeichnis
Module <Autor:in-Vorname> <Autor:in-Nachname>, <Titel-kurz>, <Datum>, <Seite>. <Autor:in-Vorname> <Autor:in-Nachname>, <Titel-lang>, <Institution> (Hrsg.), <Datum>, <Ort>, DOI: <DOI>.
Beispiele Max Knackendöffel, Zugang zur Justiz für Menschen mit Behinderungen, 2021, 3. Max Knackendöffel, Zugang zur Justiz für Menschen mit Behinderungen. Internationale Grundsätze und Leitlinien, Deutsches Institut für Menschenrechte (Hrsg.), 2021, Berlin.
Ausnahme(n.d.-c)

Bundesverfassungsgericht, Jahresstatistik, 2020, 3.

Reporter ohne Grenzen, Empfehlungen für ein grundrechtskonformes BND-Gesetz, 2020.

Bundesverfassungsgericht, Jahresstatistik, 2020, Karlsruhe.

Reporter ohne Grenzen, Empfehlungen für ein grundrechtskonformes BND-Gesetz, 2020, Berlin.

Parlamentsmaterialien

Bundestagsdrucksachen, Anhörungsprotokolle usw.

BT-Drs. 18/673, 3.

Gesetze

Darunter fallen Gesetze aus Parlamenten, BT-Drs. u.Ä.; Empfehlungen / Kommentare von UN-Ausschüssen, Berichte.

Gesetze mit amtlicher Abkürzung, die in der zum Zeitpunkt des Beitrages geltenden Fassung zitiert werden, werden nur im Text und nur mit dieser Abkürzung zitiert, und zwar so präzise wie möglich. Es wird also keine Fußnote mit dem vollständigen Namen gesetzt (das passiert nur bei Gesetzen ohne amtliche Abkürzung, siehe unten).

Zwischen §/Abs./S. usw. und der jeweiligen Ziffer (§ 1) steht ein geschütztes Leerzeichen (siehe allgemeine Informationen im Stilguide), damit das Zitat des Paragraphen nicht unnötig auseinandergerissen wird.


Hinweis: Ein geschütztes Leerzeichen fügt ihr z.B. mit Strg+Shift+Leerzeichen ein.

Wenn geschützte Leerzeichen in einem ganzen Dokument vergessen wurden, kann ein Großteil durch “Suchen&Ersetzen” eingefügt werden. Einfach nach “§ “ (inklusive Leerzeichen) suchen und entsprechend ersetzen.


Dabei werden folgende Abkürzungen sowie das Paragraphenzeichen (§) genutzt:

  • Abs.            Absatz

  • UAbs.        Unterabsatz

  • Bst.              Buchstabe

  • DBst.         Doppelbuchstabe

  • Nr.               Nummer

  • S.                   Satz

  • Str.               Strich

  • Var.             Variante (Alt. wird nicht genutzt)

 Beispiel: § 4 Nr. 3 Bst. a DBst. bb S. 2 UStG

Gesetze werden dabei nur im Zusammenhang mit der Zitation einer konkreten Regelung abgekürzt, ansonsten ausgeschrieben.

Gesetze ohne amtliche Abkürzung

Gesetze ohne amtliche Abkürzung werden mit eigener Abkürzung im Text zitiert; dazu wird beim ersten Vorkommen im Sinnabschnitt eine Fußnote erstellt, die den Volltitel mit Verweis auf den amtlichen Fundstellennachweis enthält.

Beispiel: § 4 Abs. 5 RSiedlG1

Internationale Verträge

Gleiches gilt für völkerrechtliche Verträge. Auch hier ist wieder eine der verbindlichen Sprachen zugrunde zu legen und auf eine Fundstelle zu verweisen:

Art. 27 VCLT2 ; Art. 1 ECHR3

EU-Recht

Regelungen der europäischen Union haben üblicherweise sehr lange Volltitel. Im Zitat genügt daher ein Fußnoten-Verweis auf ihre Bezeichnung.

Art des EU-Rechts wird mit Bindestrich angefügt.

Beispiel: Art. 10 Abs. 3 Verbrauchsgüterkauf-RL4

Nicht mehr aktuelle Gesetze (alte Fassung)

Sollen Gesetze in einer bestimmten älteren Fassung zitiert werden, muss die genaue Fassung angegeben werden. Im Text kann dann mit »a.F.« zitiert werden. Wird eine weitere, noch ältere Fassung der gleichen Norm zitiert, wird »ä.F.« angehängt.

Beispiel: § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG a.F.5

Gleichlautende Gesetze verschiedener Länder

Werden in einem Text gleich- oder ähnlichlautende Gesetzesbezeichnungen mehrerer Staaten verwendet, ist ihnen zum besseren Verständnis der zweistellige Code (nach ISO 3166-1:2013) in Klammern beizufügen.

Beispiel: § 5 Abs. 1 GmbHG (AT) entspricht § 4 S. 1 GmbHG (DE).

Das gleiche gilt für gleichlautende Gesetze unterstaatlicher Strukturen, etwa für die Bundesländer, es sei denn, die Landesbezeichnung ist Teil der amtlichen Abkürzung. Im Vergleich zu Bundesgesetzen wird die Bezeichnung »Bund« in Klammern beigefügt.

Beispiel 1: § 1 Abs. 2 HmbVwVfG, § 1 Abs. 2 LVwVfG (BW) und § 1 Abs. 4 VwVfG (Bund) haben den gleichen Wortlaut.

(n.d.-a).

(n.d.-b).

(n.d.-c).


  1. Reichssiedlungsgesetz, FNA 2231-1.↩︎

  2. Vienna Convention on the law of treaties, UNTS 1980, Nr. 1155, S. 332.↩︎

  3. Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms, ETS Nr. 005.↩︎

  4. RL (EU) 2019/771, Abl. L 136 S. 28.↩︎

  5. G. v. 21.01.2013, BGBl. I S. 95.↩︎